Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Umwelt 2.2

VAP U 2.2

§ 26 Verstöße gegen die Prüfungsordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.2/26#abs-1 (1) Wer zu täuschen versucht oder insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 17 Absatz 3) oder bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt (§ 18 Absatz 4) oder sonst gegen die Prüfungsordnung verstößt, dem soll die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet werden. Der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll die weitere Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.2/26#abs-2 (2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen oder die Referendarin oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Hierüber wird ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.2/26#abs-3 (3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.2/26#abs-4 (4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung anzuhören.

§ 25 § 27